Coronavirus: Fragen und Antworten
DruckversionPDF-VersionFragen zum Spielbetrieb
Der SBFV auf dieser Basis bereits eine Ausetzung des Spielbetrieb is zum Jahresende 2020 beschlossen, zudem werden im Winter 2020/21 auch keine Hallenwettbewerbe durchgeführt oder genehmigt.
Wann und wie der Spielbetrieb 2021 fortgesetzt werden kann, ist derzeit noch offen. Der Verbandsvorstand hat hierzu allerdings Anfang Dezember einen Beschluss über das grundsätzliche Vorgehen gefasst, Informationen dazu finden Sie hier
Der Verbandsvorstand hat hierzu allerdings Anfang Dezember einen Beschluss über das grundsätzliche Vorgehen gefasst, dieser Beschluss sieht für Spielklassen mit 15 und mehr Mannschaften ggf. einen Wechsel in einen alternativen Spielmodus (verkürzte Rückrunde) vor.
Hier sammeln wir Fragen zum alternativen Spielmodus. Insbesondere Termine und/oder Rahmenspielpläne können allerdings noch nicht genannt werden, da diese abhängig von der allgemeinen Entwicklung der Situation und der jeweiligen Verordnungslage sind. Sobald es hierzu konkrete Aussagen möglich seid, werden wir darüber informieren.
Wie werden im alternativen Spielmodus die Auf- und Absteiger ermittelt?
Die Teams der jeweiligen Tabellenhälfte nehmen die Punkte und Tore aus der Vorrunde mit, so dass die Tabellen der geteilten Staffel zu Beginn der verkürzten Rückrunde den Stand der Vorrunde abbilden. Aufbauend darauf wird dann im Modus Jeder-gegen-Jeden (einfach) die verkürzte Rückrunde gespielt.
Die Runde der obere Tabellenhälfte spielt den/die direkten Aufsteiger und evtl. Aufstiegsrunden-Teilnehmer aus. Die untere Tabellenhälfte ermittelt den/die direkten Absteiger und ggf. Teilnehmer an Abstiegsrunden bzw. Relegationsspielen.
Wie werden die Staffeln mit ungeraden Mannschaftszahlen geteilt?
Bei einer ungeraden Anzahl von Mannschaften wird die Tabelle so geteilt, dass in der unteren Tabellenhälfte sich eine Mannschaft mehr befindet.
Wie weden im alternativen Modus die Spielorte bzw. die Heimrechte eingeteilt?
Die Zahl der Heim- und Auswärtsspiele soll in der verkürzten Rückrunde für alle Vereine möglichst ausgeglichen sein. Soweit möglich sollen bei der Spielplanung die Ansetzungen aus der Vorrunde berücksichtigt werden.
Mit wieviel Vorlauf können wir vor dem ersten Spiel rechnen?
Vorgesehen ist derzeit eine Vorbereitungszeit zum Wiederbeginn des Spielbetrieb von 4 Wochen.
https://www.sbfv.de/hygienekonzept
https://sbfv.de/corona-fall-im-verein
(Update: Der Trainingsbetrieb ist - wie der Spielbetrieb - durch die aktuelle Corona-Verordnung derzeit untersagt)
Hier finden Sie eine Sammlung von Fragen zum Wiedereinstieg in den Trainingsbetrieb, sowie die Präsentation unserer Web-Info "Zurück auf den Platz" und den DFB-Leitfaden "Zurück auf den Platz".
(Update: Der Trainingsbetrieb ist - wie der Spielbetrieb - durch die aktuelle Corona-Verordnung derzeit untersagt)
Über den Sportversicherungsvertrag des Badischen Sportbundes (Stand: 01.07.2017) ist die Durchführung des satzungsgemäßen Verbands- bzw. Vereinsbetriebes und in diesem Rahmen die Veranstaltung und/oder Ausrichtung aller Veranstaltungen und Unternehmungen des Vereins versichert.
Aus der Durchführung des Vereinsbetriebes heraus und den hiermit einhergehenden Sorgfaltspflichten ist jeder Verein grundsätzlich verpflichtet, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer Personen und Sachen zu verhindern.
Hieraus resultiert, dass die für die Mitgliedsvereine jeweils geltenden gesetzlichen Auflagen und Hygienebestimmungen entsprechend einzuhalten sind. Dies betrifft z. B. den Fall, dass nach den derzeit bestehenden Auflagen ein Hygienekonzept zu erstellen, zu überwachen und fortlaufend zu dokumentieren ist.
Wird einem Mitgliedsverein des Badischen Sportbundes ein organisatorisches Verschulden zum Beispiel im Zusammenhang mit einer COVID-19 Infektion vorgeworfen, besteht hierfür grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des Sportversicherungsvertrages. Weiterhin ist der Mitarbeiter, bzw. das Mitglied des Vereins über den Sportversicherungsvertrag haftpflichtversichert, soweit diese Person als Hygienebeauftragter für den Verein tätig wird.
Der Vorwurf gegenüber einem Mitglied zur Übertragung einer Krankheit ist analog zur Privat-Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz erfasst.
Eine abschließende Entscheidung ist nur im jeweiligen Einzelfall möglich. Die Mitgliedsvereine mögen uns deshalb bitte benachrichtigen, falls sie von Schadenfällen aus diesem Bereich betroffen sein sollten.
Quelle: ARAG
(Update: Der Trainingsbetrieb ist - wie der Spielbetrieb - durch die aktuelle Corona-Verordnung derzeit untersagt)
Deshalb haben wir dazu die folgenden Hinweise:
Jeder Verein muss grundsätzlich – und unabhängig von Corona – dafür Sorge tragen, dass bei der Durchführung von Trainingseinheiten die Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten beachtet werden. Das heißt, er muss zum Beispiel darauf achten, dass Tore hinreichend gegen ein Umstürzen gesichert sind, dass er ein Mannschaftstraining im Fall eines Unwetters unterbricht oder bei bestimmten Übungen entsprechende Hilfestellung gegeben wird.
In der aktuellen Situation kommt nun noch hinzu, dass die Trainingseinheiten unter Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorgaben, also hier konkret die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten, durchgeführt werden müssen und so u.a. Abstandsgebote, Gruppengrößen und Desinfektionsvorgaben einzuhalten sind. Soweit beispielsweise Kinder das Abstandsgebot nicht wahren und sich nachweislich deshalb infizieren, kann sich die Frage stellen, ob im Rahmen der Aufsichtspflicht hinreichend auf die Einhaltung durch Betreuer geachtet wurde.
Eine rechtliche Verantwortung kommt aber nur dann in Frage, wenn Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz gegeben ist. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich dabei nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Betreuern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Betreuer nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt. Kurz gesagt: Gefragt ist Verantwortungsbewusstsein und Vernunft bei allen Trainern und Betreuern. Ein rechtliches Risiko besteht nur dann, wenn eine Befassung mit den Vorgaben überhaupt nicht erfolgt und der Trainingsbetrieb weitgehend sorglos und ohne entsprechende Vorkehrungen aufgenommen wird.
Fragen zu Finanzen und Recht
Die Landesregierung Baden-Württemberg spannt einen umfänglichen Rettungsschirm für den Sport im Land auf. Darauf verständigte sich das Landeskabinett. Rund 12 Millionen Euro stehen nun für ein Soforthilfeprogramm zur Verfügung. Insbesondere für den ideellen Bereich der über 11.325 Sportvereine in Baden-Württemberg ist diese Zusage der Politik ein positives Signal. Das Programm wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert und im Dezember 2020 auch noch einmal um 7,5 Mio. Euro aufgestockt.
Die Antragsstellung läuft über den Badischen Sportbund. Weitere Informationen mit einer umfangreichen FAQ-Sammlung finden Sie unter: https://www.bsb-freiburg.de/service/soforthilfe-sport
Als Ansprechpartner steht Ihnen Jan Elert (T: 0761-1524633, j.elert@bsb-freiburg.de) vom BSB zur Verfügung.
Grundsätzlich sind Vereine auch für die Finanzhilfen des Bundes für Unternehmen antragsberechtigt. Es muss aber in jedem Fall individuell geprüft werden, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Wichtig: Nur Steuerberater können hier Anträge stellen. Vereine müssen sich also mit ihrem Steuerberater in Verbindung setzen, damit dieser die Antragsberechtigung prüft und dann auch einen Antrag stellt.
Die Antragsfrist wurde mittlerweile (vom 31.12.20) auf 31.01.2021 angepasst.
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Bundeshilfen:
Überbrückungshilfe II
November-, Dezember- und Neustarthilfe
Weder wir noch unsere Partner können für diese Angaben oder Ausführungen irgendwie haften. Sie ersetzen keinesfalls eine juristische Einzelfallberatung, sondern sollen lediglich eine Orientierung geben.
Aus Gründen der Lesbarkeit und Länge haben wir die ursprünglichen Texte gekürzt und auf die wissenschaftlich korrekte Zitierweise verzichtet.Viele juristische Fragen muss man immer mit, „es kommt darauf an“ beantworten.
Es gilt, die schwierige Grenze zwischen "noch richtig und ausführlich genug" auf der einen Seite und "noch lesbar" auf der anderen Seite zu finden.
Weder wir noch unsere Partner können für diese Angaben oder Ausführungen irgendwie haften. Sie ersetzen keinesfalls eine juristische Einzelfallberatung, sondern sollen lediglich eine Orientierung geben.
Aus Gründen der Lesbarkeit und Länge haben wir die ursprünglichen Texte gekürzt und auf die wissenschaftlich korrekte Zitierweise verzichtet. Viele juristische Fragen muss man immer mit, „es kommt darauf an“ beantworten. Es gilt, die schwierige Grenze zwischen "noch richtig und ausführlich genug" auf der einen Seite und "noch lesbar" auf der anderen Seite zu finden.
Die aktuelle Version finden Sie auf der Website des BSB:
https://www.bsb-freiburg.de/aktuelles/artikel/rechtsfragen-von-vereinen-im-umgang-mit-dem-corona-virus
Was ist möglich und was nicht? Welche Rahmenbedingungen sind zu beachten? Welche Maßnahmen sind bereits beschlossen? Worüber wird noch konkret nachgedacht? Welche Erwartungen sind realistisch?
Es sind bei weitem nicht die wichtigsten Fragen in der Corona-Krise, doch es sind wichtige Fragen für den deutschen Fußball und seine Vereinslandschaft.
DFB-Schatzmeister Dr. Stephan Osnabrügge nimmt dazu in einem DFB.de-Interview ausführlich und offen Stellung:
https://www.dfb.de/news/detail/osnabruegge-alle-uns-moeglichen-massnahmen-zu-helfen-ergreifen-214263/
Antragsberechtigt sind Menschen, die sich haupt- oder ehrenamtlich in den DFB-Mitgliedsverbänden, deren Untergliederungen (zum Beispiel Schiedsrichtervereinigungen) und den bundesdeutschen Fußballvereinen engagieren.
Förderanträge können ab sofort formlos per E-Mail an corona-hilfe@sepp-herberger.de bei der Stiftung gestellt werden. Wichtig ist der Nachweis über die individuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den jeweiligen Antragsteller. Jeder Antrag wird im Einzelverfahren geprüft. Ein Anspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
Weitere Informationen gibt es auf der Website der Sepp-Herberger-Stiftung:
https://www.sepp-herberger.de/2020/03/20/fussballer-helfen-fussballern-dfb-stiftung-sepp-herberger-startet-corona-nothilfefonds/
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des BMF:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html
Untenstehend außerdem ein Vordruck zur Beantragung der Erleichterugen beim jeweiligen örtlichen Finanzamt.
https://www.vbg.de/DE/1_Mitgliedschaft_und_Beitrag/2_Beitrag/1_Ihr_Beitrag/Beitragsbescheid/beitragsbescheid_node.html
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen (GKV):
https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1003392.jsp
Fragen zur Qualifizierung / Trainerausbildung
Wann der Bildungsbetrieb wieder aufgenommen werden kann, hängt von der weiteren Entwicklung und den Empfehlungen der zuständigen Behörden ab.
Eine genaue Terminierung ist jedoch aktuell noch nicht möglich. Wir werden die Teilnehmer informieren, sobald wir konkrete Antworten haben. Dies kann jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen, wir bitten um Geduld.
Dass wirklich jede/r einzelne Interessierte zu einem ihm/ihr passenden Termin genau den richtigen Lehrgang finden wird, kann leider nicht sichergestellt werden.
Infomaterial - Videotagungen
Zentrale Stelle des SBFV
Der SBFV hat eine zentrale Stelle zum Coronavirus für die Vereine eingerichtet.
Telefon: 0761/28 269 -39
Erreichbar von Montag bis Freitag zu den Geschäftszeiten.
(Die Erreichbarkeit am Wochenende wurde durch die Aussetzung des Spielbetriebs vorerst eingestellt.)
Externe Links:
Informationsseiten:
Corona Verordnung SPORT
(Stand: 23.10.2020)
Landesgesundheitsamt
Gesundheitsamt-Suche nach PLZ
Robert-Koch-Institut
Coronaverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Reiserückkehrer vom 20. August 2020
Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 27. August 2020
Deutscher Fußball-Bund (DFB)
Landessportverband (LSV)
Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB)