Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
DruckversionPDF-VersionDas Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) regelt den präventiven und aktiven Kinderschutz in Deutschland. Es beabsichtigt also das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu schützen und ein gesundes Aufwachsen aller jungen Menschen zu ermöglichen. Damit hat es auch Auswirkungen auf die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit im Sport und somit den Alltag im Sportverein.
Das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung des Kinderschutzes in Deutschland.
Laut den neuen Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes sind alle Jugendämter in Deutschland gesetzlich verpflichtet, mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen abzuschließen. Daher nehmen Jugendämter nun vermehrt Kontakt mit Verbänden und Vereinen auf, um eine Vereinbarung auszuhandeln und abzuschließen. Insbesondere die Änderungen von §72a im SGB VIII betreffen die Arbeit des organisierten Kinder- und Jugendsports. Die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe sollen mit den freien Trägern (ggf. sind das auch Sportvereine) Regelungen für die Vorlage von erweiterten polizeilichen Führungszeugnissen treffen. Die Träger der Jugendhilfe sollen sich bei der Einstellung und Vermittlung von Mitarbeitern, sowie in regelmäßigen Abständen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen lassen. Diese Regelung bezieht sich sowohl auf hauptamtlich Beschäftigte, als auch auf neben- oder ehrenamtlich tätige Personen wie zum Beispiel Jugend- und Übungsleiter in Vereinen.
Ende Januar 2014 erschien die vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg entworfene KVJS-Arbeitshilfe zum Bundeskinderschutzgesetz mit dem Titel: „Umsetzung des § 72a Abs.3 und 4 SGB VIII – Handlungsempfehlungen zum Umgang mit der Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse bei neben- und ehrenamtlichen Tätigen“.
Durch die Einführung der Regelung des § 72a SGB VIII zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (§§ 30, 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz) soll verhindert werden, dass einschlägig vorbestrafte Personen in Vereinen und Verbänden mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten.
Nähere Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz finden Sie auf der Homepage der Badischen Sportjugend Freiburg unter folgendem Link:
https://www.bsj-freiburg.de/kinder-jugendschutz/bundeskinderschutzgesetz
Zudem finden Sie auf den Internetseiten der zuständigen Landratsämter Informationsmaterial und Arbeitshilfen zur Umsetzung des Schutzauftrages in der Kinder- und Jugendhilfe:
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Landkreis Emmendingen
Schwarzwald-Baar-Kreis
Bodenseekreis
Ortenaukreis
Landkreis Rastatt
Wichtig:
Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist ein sinnvoller und wichtiger Baustein eines Kinderschutzkonzeptes zur Prävention von sexualisierter Gewalt im Verein. Es stellt alleine keine Garantie für die Einhaltung des Kinder- und Jugendschutzes dar und sollte daher von weiteren Maßnahmen begleitet werden. Dem 5-Punkte-Plan können Sie entnehmen, was Sie im Verein aktiv für den Kinder- und Jugendschutz tun können. Mehr Informationen zum Thema Kinderschutz im Verein finden Sie unter https://sbfv.de/kinderschutz.
Das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) ist am 01.01.2012 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung des Kinderschutzes in Deutschland.
Laut den neuen Vorgaben des Bundeskinderschutzgesetzes sind alle Jugendämter in Deutschland gesetzlich verpflichtet, mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen abzuschließen. Daher nehmen Jugendämter nun vermehrt Kontakt mit Verbänden und Vereinen auf, um eine Vereinbarung auszuhandeln und abzuschließen. Insbesondere die Änderungen von §72a im SGB VIII betreffen die Arbeit des organisierten Kinder- und Jugendsports. Die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe sollen mit den freien Trägern (ggf. sind das auch Sportvereine) Regelungen für die Vorlage von erweiterten polizeilichen Führungszeugnissen treffen. Die Träger der Jugendhilfe sollen sich bei der Einstellung und Vermittlung von Mitarbeitern, sowie in regelmäßigen Abständen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen lassen. Diese Regelung bezieht sich sowohl auf hauptamtlich Beschäftigte, als auch auf neben- oder ehrenamtlich tätige Personen wie zum Beispiel Jugend- und Übungsleiter in Vereinen.
Ende Januar 2014 erschien die vom Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg entworfene KVJS-Arbeitshilfe zum Bundeskinderschutzgesetz mit dem Titel: „Umsetzung des § 72a Abs.3 und 4 SGB VIII – Handlungsempfehlungen zum Umgang mit der Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse bei neben- und ehrenamtlichen Tätigen“.
Durch die Einführung der Regelung des § 72a SGB VIII zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (§§ 30, 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz) soll verhindert werden, dass einschlägig vorbestrafte Personen in Vereinen und Verbänden mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten.
Nähere Informationen zum Bundeskinderschutzgesetz finden Sie auf der Homepage der Badischen Sportjugend Freiburg unter folgendem Link:
https://www.bsj-freiburg.de/kinder-jugendschutz/bundeskinderschutzgesetz
Zudem finden Sie auf den Internetseiten der zuständigen Landratsämter Informationsmaterial und Arbeitshilfen zur Umsetzung des Schutzauftrages in der Kinder- und Jugendhilfe:
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Landkreis Emmendingen
Schwarzwald-Baar-Kreis
Bodenseekreis
Ortenaukreis
Landkreis Rastatt
Wichtig:
Die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ist ein sinnvoller und wichtiger Baustein eines Kinderschutzkonzeptes zur Prävention von sexualisierter Gewalt im Verein. Es stellt alleine keine Garantie für die Einhaltung des Kinder- und Jugendschutzes dar und sollte daher von weiteren Maßnahmen begleitet werden. Dem 5-Punkte-Plan können Sie entnehmen, was Sie im Verein aktiv für den Kinder- und Jugendschutz tun können. Mehr Informationen zum Thema Kinderschutz im Verein finden Sie unter https://sbfv.de/kinderschutz.