Engagement für Flüchtlinge / Integration
DruckversionPDF-VersionHilfestellung für Vereine
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Sportvereine engagieren sich deutschlandweit für geflüchtete Menschen und eine positive Willkommenskultur. Sie veranstalten Turniere in Flüchtlingsunterkünften, organisieren Kleiderspenden, bieten kostenlose Trainingsangebote oder Fußballnachmittage für Mädchen an – und werben vor Ort für Toleranz und Verständigung.
Natürlich stellt die aktuelle Situation die Klubs vor besondere Herausforderungen und wirft Fragen auf: Wie können Flüchtlinge einen Spielerpass bekommen? Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus? Dürfen Flüchtlinge in den Vereinen ehrenamtlich arbeiten? Auf dieser Info-Seite versuchen wir all diese Fragen zu beantworten. Darüber hinaus finden Sie zahlreiche Informationen in den beiden DFB Broschüren "Willkommen im Verein!" und "Im Fußball zu Hause!" und auch auf der Website des DFB.
Natürlich stellt die aktuelle Situation die Klubs vor besondere Herausforderungen und wirft Fragen auf: Wie können Flüchtlinge einen Spielerpass bekommen? Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus? Dürfen Flüchtlinge in den Vereinen ehrenamtlich arbeiten? Auf dieser Info-Seite versuchen wir all diese Fragen zu beantworten. Darüber hinaus finden Sie zahlreiche Informationen in den beiden DFB Broschüren "Willkommen im Verein!" und "Im Fußball zu Hause!" und auch auf der Website des DFB.
Fußball mit Flüchtlingen
Integrationsbeauftragte
Informationen nach Themen
"2:0 für ein Willkommen"
Im Rahmen der Initiativen „1:0“ und „2:0 für ein Willkommen“ wurden in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 insgesamt 3.461 Fußballvereine mit einer pauschalen Anerkennungsprämie von jeweils 500 Euro unterstützt. Darüber hinaus wurden in den Jahren 2017 bis 2019 insgesamt 304 Fußballvereine und –verbände mit einer individuellen Fördersumme für weitergehende gesellschaftliche Integrationsansätze gefördert. Seit dem Start der Initiative am 19. März 2015 wurden zusammen mit der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration sowie mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung der A-Nationalmannschaft der Männer insgesamt 2.304.178 Euro aufgewendet.
Die Initiative in ihrer bisherigen Ausrichtung endete zum 31. Dezember 2019.
Ab dem 1. Januar 2020 ist die Förderung von individuellen Anträgen nicht mehr möglich.
Neuausrichtung 2020/2021
Gemeinsam mit der Beauftragen der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration werden wir in 2020 und 2021 Maßnahmen fördern, deren Ziel es ist, Flüchtlinge gezielt für ein ehrenamtliches Engagement in den Fußballorganisationen (primär in den Fußballvereinen, aber auch in den DFB-Landesverbänden und deren Untergliederungen) zu begeistern und zu befähigen, so dass möglichst viele Menschen mit Fluchterfahrung mittelfristig eine ehrenamtliche Tätigkeit in einer Fußballorganisation wahrnehmen können.
Hierbei werden mehrtägige Veranstaltungen in ausgewählten Sportschulen der DFB-Landesverbände durchgeführt, um den Flüchtlingen einerseits zu vermitteln, was ein (Fußball-)Verein ist, wie er funktioniert und warum es wichtig ist, sich ehrenamtlich für die Gesellschaft zu engagieren. Darüber hinaus wird im Rahmen der Veranstaltung eine erste, niederschwellige Qualifizierung zu Trainern, Schiedsrichtern etc. erfolgen, die dann vertieft in einem Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebot des DFB und seiner Landesverbände fortgesetzt werden kann.
Geplant ist, pro Jahr insgesamt fünf Veranstaltungen durchzuführen und im Anschluss möglichst viele Teilnehmende in eine weitergehende Qualifizierungsmaßnahme zu überführen. Die jeweils angebotenen Maßnahmen sind gleichermaßen an Frauen und Männer zwischen 14 und 27 Jahren gerichtet.
Zudem soll ein Leadership-Programm für Menschen mit Fluchterfahrung realisiert werden, mit dem Ziel, Geflüchtete für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten/Funktionen in den Fußballverbänden und -vereinen (weiter) zu stärken.
Die Antragstellung und Koordination obliegt den DFB-Regionalverbänden.
Weitergehende Informationen zur Initiative stehen unter www.egidius-braun.de/engagement-fuer-fluechtlinge/ bereit.
Kontakt für Rückfragen:
DFB-Stiftung Egidius Braun
Sövener Straße 50
53773 Hennef
Tel. 02242 – 918 850
info@egidius-braun.de
Projekt "Sport mit Flüchtlingen" / "Integration durch Sport"
Eine weitere Fördermöglichkeit bietet zudem die Initiative "Sport mit Flüchtlingen" / "Integration durch Sport" des Landessportverbandes, der Sportbünde und des Landes Baden-Württemberg.
Nähere Informationen zur Förderung durch den BSB Freiburg finden Sie unter folgenden Links:
https://www.bsb-freiburg.de/sport-und-gesellschaft/beratung-unterstuetzung
https://www.bsb-freiburg.de/sport-und-gesellschaft/sport-mit-fluechtlingen
Weitere Informationen:
Um nicht nur beim Training für ihren neuen Klub auf dem Platz stehen können, brauchen Flüchtlinge - wie jeder andere Fußballer in Südbaden - eine Spielerlaubnis des SBFV. Bei der Beantragung gibt es folgendes zu beachten.
Für minderjährige Flüchtlinge unter 10 Jahren kann ein sofortiges Spielrecht erteilt werden. Etwas komplizierter wird es für die Altersgruppe der 10- bis 18-Jährigen. Die FIFA verbietet zum Schutz der Jugendlichen internationale Vereinswechsel minderjähriger Fußballspieler in diesem Altersbereich. Es ist gemäß den Vorgaben der FIFA zwingend die Ausstellung eines "internationalen Freigabescheins" notwendig, den der SBFV über den DFB beim Nationalverband des Herkunftslandes beantragen muss. Kommt innerhalb einer Frist von 30 Tagen kein Einwand zum Wechsel oder erfolgt zum Beispiel vom Nationalverband aus einer Krisenregion keine Rückmeldung auf die entsprechende Anfrage, darf der SBFV gemäß den FIFA-Richtlinien die Spielberechtigung ordnungsgemäß erteilen.
Bei erwachsenen Flüchtlingen müssen für das Spielrecht beim SBFV die nachfolgenden üblichen Unterlagen eingereicht werden. Auch hier ist gemäß den Vorgaben der FIFA zwingend die Ausstellung eines "internationaler Freigabescheins" notwendig was bedeutet, dass auch hier die o.g. 30-Tage-Regelung gilt.
Grundlage für diese Verfahrensweisen ist das Reglement der FIFA. Es gibt also keine spezifische Regelung des SBFV. An das FIFA-Reglement sind der DFB und seine Landesverbände zwingend gebunden. Der SBFV steht in der Sache deshalb immer vor dem gleichen Dilemma: Man will nichts verhindern oder verzögern, muss sich aber an die Regelungen der FIFA halten. Was bedeutet, dass es schlicht verboten ist, ohne die zwingend vorgeschriebene Bestätigung des bisherigen Landes eine Spielberechtigung auszustellen. Ein Verstoß gegen die Statuten würde unter Umständen nicht nur dem Verein schaden, sondern auch Strafen für die einzelnen Spieler nach sich ziehen. Geht eine Erklärung des Herkunftslandes früher ein, wird der Fall unverzüglich durch die Passstelle bearbeitet. Ansonsten kann aber an dieser Stelle nur um Verständnis für die Wartezeit geworben werden.
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Für minderjährige Flüchtlinge unter 10 Jahren kann ein sofortiges Spielrecht erteilt werden. Etwas komplizierter wird es für die Altersgruppe der 10- bis 18-Jährigen. Die FIFA verbietet zum Schutz der Jugendlichen internationale Vereinswechsel minderjähriger Fußballspieler in diesem Altersbereich. Es ist gemäß den Vorgaben der FIFA zwingend die Ausstellung eines "internationalen Freigabescheins" notwendig, den der SBFV über den DFB beim Nationalverband des Herkunftslandes beantragen muss. Kommt innerhalb einer Frist von 30 Tagen kein Einwand zum Wechsel oder erfolgt zum Beispiel vom Nationalverband aus einer Krisenregion keine Rückmeldung auf die entsprechende Anfrage, darf der SBFV gemäß den FIFA-Richtlinien die Spielberechtigung ordnungsgemäß erteilen.
Bei erwachsenen Flüchtlingen müssen für das Spielrecht beim SBFV die nachfolgenden üblichen Unterlagen eingereicht werden. Auch hier ist gemäß den Vorgaben der FIFA zwingend die Ausstellung eines "internationaler Freigabescheins" notwendig was bedeutet, dass auch hier die o.g. 30-Tage-Regelung gilt.
Grundlage für diese Verfahrensweisen ist das Reglement der FIFA. Es gibt also keine spezifische Regelung des SBFV. An das FIFA-Reglement sind der DFB und seine Landesverbände zwingend gebunden. Der SBFV steht in der Sache deshalb immer vor dem gleichen Dilemma: Man will nichts verhindern oder verzögern, muss sich aber an die Regelungen der FIFA halten. Was bedeutet, dass es schlicht verboten ist, ohne die zwingend vorgeschriebene Bestätigung des bisherigen Landes eine Spielberechtigung auszustellen. Ein Verstoß gegen die Statuten würde unter Umständen nicht nur dem Verein schaden, sondern auch Strafen für die einzelnen Spieler nach sich ziehen. Geht eine Erklärung des Herkunftslandes früher ein, wird der Fall unverzüglich durch die Passstelle bearbeitet. Ansonsten kann aber an dieser Stelle nur um Verständnis für die Wartezeit geworben werden.
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Weitere Informationen:
Seitens der Bundesregierung wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge verabschiedet. Nachdem es Vereinen grundsätzlich nicht erlaubt ist, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördern, wurde hier eine Ausnahme für die Flüchtlingshilfe geschaffen. Demnach können Mittel, die Vereine im Rahmen einer Sonderaktion für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge erhalten haben, ohne Änderung der Satzung für den angegebenen Zweck verwendet werden. Der Verein, der die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungen bestätigen und in der Zuwendungsbestätigung auf die Sonderaktion hinweisen.
Neben der Verwendung der Spenden ist es ausnahmsweise auch unschädlich, wenn sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen eingesetzt werden. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann in beiden Fällen bei Flüchtlingen verzichtet werden.
Auch die Weiterleitung von vorhandenen Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die z.B. mildtätige Zwecke verfolgen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen ist unschädlich für die Steuerbegünstigung des Vereins.
Detailierte Informationen hierzu finden Sie auch hier
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Neben der Verwendung der Spenden ist es ausnahmsweise auch unschädlich, wenn sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen eingesetzt werden. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann in beiden Fällen bei Flüchtlingen verzichtet werden.
Auch die Weiterleitung von vorhandenen Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die z.B. mildtätige Zwecke verfolgen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen ist unschädlich für die Steuerbegünstigung des Vereins.
Detailierte Informationen hierzu finden Sie auch hier
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Weitere Informationen:
Der Badische Sportbund Freiburg, bzw. der Landessportverband übernimmt die kompletten Kosten für die pauschale Sportversicherung von Flüchtlingen und Asylsuchenden. Mit dieser Versicherung können Flüchtlinge in den südbadischen Sportvereinen am Vereinsangebot teilnehmen. Die Vereine haben eine kostenfreie Absicherung im Schadensfall. Die Versicherung ist gültig für alle BSB-Mitgliedsvereine und deckt Unfall- und Haftpflichtschäden laut den Bedingungen der aktuellen ARAG Sportversicherung ab.
Für Trainingsbetrieb und sonstige Vereinsveranstaltungen gilt: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Betreten der Sportstätte zum Zweck der aktiven Teilnahme und endet mit deren Verlassen, spätestens mit Beendigung des Sportangebots. Nicht versichert sind die Asylbewerber und Flüchtlinge als Zuschauer/Besucher von Veranstaltungen. Die Flüchtlinge und Asylbewerber benötigen keinen Mitgliedsstatus für diese Versicherung.
Für Wettkampf/Spielbetrieb gilt: Für die Teilnahme am Spielbetrieb des SBFV ist die Mitgliedschaft in einem Verein Voraussetzung. Der Verein nimmt den Flüchtling oder Asylbewerber als Mitglied im Verein auf. Hier wird nicht von anderen Mitgliedern des Vereins unterschieden. Mit der Mitgliedschaft im Verein besteht dann der übliche Versicherungsschutz.
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Für Trainingsbetrieb und sonstige Vereinsveranstaltungen gilt: Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Betreten der Sportstätte zum Zweck der aktiven Teilnahme und endet mit deren Verlassen, spätestens mit Beendigung des Sportangebots. Nicht versichert sind die Asylbewerber und Flüchtlinge als Zuschauer/Besucher von Veranstaltungen. Die Flüchtlinge und Asylbewerber benötigen keinen Mitgliedsstatus für diese Versicherung.
Für Wettkampf/Spielbetrieb gilt: Für die Teilnahme am Spielbetrieb des SBFV ist die Mitgliedschaft in einem Verein Voraussetzung. Der Verein nimmt den Flüchtling oder Asylbewerber als Mitglied im Verein auf. Hier wird nicht von anderen Mitgliedern des Vereins unterschieden. Mit der Mitgliedschaft im Verein besteht dann der übliche Versicherungsschutz.
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Weitere Informationen:

