Spielberechtigung
Um nicht nur beim Training für ihren neuen Klub auf dem Platz stehen können, brauchen Flüchtlinge - wie jeder andere Fußballer in Südbaden - eine Spielerlaubnis des SBFV. Bei der Beantragung gibt es folgendes zu beachten.
Für minderjährige Flüchtlinge unter 10 Jahren kann ein sofortiges Spielrecht erteilt werden. Etwas komplizierter wird es für die Altersgruppe der 10- bis 18-Jährigen. Die FIFA verbietet zum Schutz der Jugendlichen internationale Vereinswechsel minderjähriger Fußballspieler in diesem Altersbereich. Es ist gemäß den Vorgaben der FIFA zwingend die Ausstellung eines "internationalen Freigabescheins" notwendig, den der SBFV über den DFB beim Nationalverband des Herkunftslandes beantragen muss. Kommt innerhalb einer Frist von 30 Tagen kein Einwand zum Wechsel oder erfolgt zum Beispiel vom Nationalverband aus einer Krisenregion keine Rückmeldung auf die entsprechende Anfrage, darf der SBFV gemäß den FIFA-Richtlinien die Spielberechtigung ordnungsgemäß erteilen.
Bei erwachsenen Flüchtlingen müssen für das Spielrecht beim SBFV die nachfolgenden üblichen Unterlagen eingereicht werden. Auch hier ist gemäß den Vorgaben der FIFA zwingend die Ausstellung eines "internationaler Freigabescheins" notwendig was bedeutet, dass auch hier die o.g. 30-Tage-Regelung gilt.
Grundlage für diese Verfahrensweisen ist das Reglement der FIFA. Es gibt also keine spezifische Regelung des SBFV. An das FIFA-Reglement sind der DFB und seine Landesverbände zwingend gebunden. Der SBFV steht in der Sache deshalb immer vor dem gleichen Dilemma: Man will nichts verhindern oder verzögern, muss sich aber an die Regelungen der FIFA halten. Was bedeutet, dass es schlicht verboten ist, ohne die zwingend vorgeschriebene Bestätigung des bisherigen Landes eine Spielberechtigung auszustellen. Ein Verstoß gegen die Statuten würde unter Umständen nicht nur dem Verein schaden, sondern auch Strafen für die einzelnen Spieler nach sich ziehen. Geht eine Erklärung des Herkunftslandes früher ein, wird der Fall unverzüglich durch die Passstelle bearbeitet. Ansonsten kann aber an dieser Stelle nur um Verständnis für die Wartezeit geworben werden.
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Für minderjährige Flüchtlinge unter 10 Jahren kann ein sofortiges Spielrecht erteilt werden. Etwas komplizierter wird es für die Altersgruppe der 10- bis 18-Jährigen. Die FIFA verbietet zum Schutz der Jugendlichen internationale Vereinswechsel minderjähriger Fußballspieler in diesem Altersbereich. Es ist gemäß den Vorgaben der FIFA zwingend die Ausstellung eines "internationalen Freigabescheins" notwendig, den der SBFV über den DFB beim Nationalverband des Herkunftslandes beantragen muss. Kommt innerhalb einer Frist von 30 Tagen kein Einwand zum Wechsel oder erfolgt zum Beispiel vom Nationalverband aus einer Krisenregion keine Rückmeldung auf die entsprechende Anfrage, darf der SBFV gemäß den FIFA-Richtlinien die Spielberechtigung ordnungsgemäß erteilen.
Bei erwachsenen Flüchtlingen müssen für das Spielrecht beim SBFV die nachfolgenden üblichen Unterlagen eingereicht werden. Auch hier ist gemäß den Vorgaben der FIFA zwingend die Ausstellung eines "internationaler Freigabescheins" notwendig was bedeutet, dass auch hier die o.g. 30-Tage-Regelung gilt.
Grundlage für diese Verfahrensweisen ist das Reglement der FIFA. Es gibt also keine spezifische Regelung des SBFV. An das FIFA-Reglement sind der DFB und seine Landesverbände zwingend gebunden. Der SBFV steht in der Sache deshalb immer vor dem gleichen Dilemma: Man will nichts verhindern oder verzögern, muss sich aber an die Regelungen der FIFA halten. Was bedeutet, dass es schlicht verboten ist, ohne die zwingend vorgeschriebene Bestätigung des bisherigen Landes eine Spielberechtigung auszustellen. Ein Verstoß gegen die Statuten würde unter Umständen nicht nur dem Verein schaden, sondern auch Strafen für die einzelnen Spieler nach sich ziehen. Geht eine Erklärung des Herkunftslandes früher ein, wird der Fall unverzüglich durch die Passstelle bearbeitet. Ansonsten kann aber an dieser Stelle nur um Verständnis für die Wartezeit geworben werden.
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