Steuerliche Förderung
Seitens der Bundesregierung wurden steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge verabschiedet. Nachdem es Vereinen grundsätzlich nicht erlaubt ist, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördern, wurde hier eine Ausnahme für die Flüchtlingshilfe geschaffen. Demnach können Mittel, die Vereine im Rahmen einer Sonderaktion für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge erhalten haben, ohne Änderung der Satzung für den angegebenen Zweck verwendet werden. Der Verein, der die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungen bestätigen und in der Zuwendungsbestätigung auf die Sonderaktion hinweisen.
Neben der Verwendung der Spenden ist es ausnahmsweise auch unschädlich, wenn sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen eingesetzt werden. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann in beiden Fällen bei Flüchtlingen verzichtet werden.
Auch die Weiterleitung von vorhandenen Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die z.B. mildtätige Zwecke verfolgen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen ist unschädlich für die Steuerbegünstigung des Vereins.
Detailierte Informationen hierzu finden Sie auch hier
.
Neben der Verwendung der Spenden ist es ausnahmsweise auch unschädlich, wenn sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen eingesetzt werden. Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann in beiden Fällen bei Flüchtlingen verzichtet werden.
Auch die Weiterleitung von vorhandenen Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die z.B. mildtätige Zwecke verfolgen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen ist unschädlich für die Steuerbegünstigung des Vereins.
Detailierte Informationen hierzu finden Sie auch hier
.
Weitere Informationen: