Änderung der Satzung
07.10.2009
Der Verbandsvorstand hat in seiner Sitzung vom 26.09.2009 folgende Änderung bzw. Ergänzung der Satzung einstimmig beschlossen:
§ 17 a Datenverarbeitung und Datenschutz
1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Verbandszweckes gemäß § 3, insbesondere der Organisation und Durchführung des Spielbetriebes sowie anderer Bereiche des Fußballsports erfasst der SBFV die hierfür erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angehörenden Vereine.
Der SBFV kann diese Daten in zentrale Informationssysteme des deutschen Fußballs einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom SBFV selbst, vom DFB, von anderen Mitgliedsverbänden, gemeinsam mit diesen oder von einem beauftragten Dritten betrieben werden.
2. Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Verbandszwecke vornehmlich
- der Verbesserung und Vereinfachung der organisatorischen und spieltechnischen Abläufe im SBFV sowie im Verhältnis zum DFB und seinen Mitgliedsverbänden,
- der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen SBFV, DFB und seinen Mitgliedsverbänden, Vereinen und deren Mitgliedern und
- der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.
3. Der SBFV und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Dies gilt entsprechend, wenn der SBFV ein Informationssystem gemeinsam mit dem DFB und / oder anderen Mitgliedsverbänden nutzt und betreibt (Nr. 1 Absatz 2). Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Verbandszwecke notwendig oder aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der SBFV und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden.
§ 17 a Datenverarbeitung und Datenschutz
1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Verbandszweckes gemäß § 3, insbesondere der Organisation und Durchführung des Spielbetriebes sowie anderer Bereiche des Fußballsports erfasst der SBFV die hierfür erforderlichen Daten einschließlich personenbezogener Daten von Mitgliedern der ihm angehörenden Vereine.
Der SBFV kann diese Daten in zentrale Informationssysteme des deutschen Fußballs einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom SBFV selbst, vom DFB, von anderen Mitgliedsverbänden, gemeinsam mit diesen oder von einem beauftragten Dritten betrieben werden.
2. Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Verbandszwecke vornehmlich
- der Verbesserung und Vereinfachung der organisatorischen und spieltechnischen Abläufe im SBFV sowie im Verhältnis zum DFB und seinen Mitgliedsverbänden,
- der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen SBFV, DFB und seinen Mitgliedsverbänden, Vereinen und deren Mitgliedern und
- der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.
3. Der SBFV und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Sie stellen insbesondere sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen Zugriff auf diese Daten haben. Dies gilt entsprechend, wenn der SBFV ein Informationssystem gemeinsam mit dem DFB und / oder anderen Mitgliedsverbänden nutzt und betreibt (Nr. 1 Absatz 2). Zugriffsrechte dürfen nur erteilt werden, soweit dies zur Erfüllung der Verbandszwecke notwendig oder aus anderen Gründen datenschutzrechtlich zulässig ist. Der SBFV und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte achten darauf, dass bei der Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder berücksichtigt werden.