Wechselperiode II steht an
DruckversionPDF-Version
In der bevorstehenden Wechselperiode II gilt es folgende Dinge zu beachten.
Zum einen den 31. Dezember 2019, der die Frist für die Abmeldung eines Spielers ist. Zum anderen den 31. Januar 2019 (24 Uhr) in Bezug auf die Antragstellung. Zu diesem Zeitpunkt müssen Wechselanträge und auch nachträgliche Zustimmungen bei der Passstelle vorliegen oder mittels Pass-Online gestellt werden.
Erfolgen Abmeldungen nach dem 31.12. oder gehen Unterlagen bzw. Anträge auf Vereinswechsel online nach dem 31.1. ein, kann in der Regel kein sofortiges Spielrecht erteilt werden und der Spieler hat mit einer Wechselwartefrist zu rechnen. Wichtig ist immer die Angabe zum letzten Spiel, da spätestens 6 Monate danach ein Spielrecht erteilt wird.
Wechselperiode II: 1. Januar bis 31. Januar
- die Abmeldung muss bis zum 31.12. erfolgen
- der Antrag mit Unterlagen muss bis zum 31.1. bei der Geschäftsstelle vorliegen oder mittels Pass-Online gestellt werden
- die fehlende Zustimmung kann nicht durch die Zahlung der Ausbildungsentschädigung ersetzt werden
- auch nachträgliche Zustimmungen müssen bis zum 31.1. vorliegen oder mittels Pass-Online gestellt werden
In der Wechselperiode II kann im Übrigen die Nichtzustimmung zum Vereinswechsel nicht durch die Zahlung einer Ausbildungsentschädigung ersetzt werden. Auch beim Abschluss eines Vertrages als Vertragsspieler ist die Zustimmung des abgebenden Vereins notwendig.
Die Wechselperioden gelten nicht für den Juniorenbereich. Hier sind also die oben genannten Fristen nicht einzuhalten, die Berechnung der Spielzeit richtet sich nach den Bestimmungen der Jugendordnung (§ 7 und 8). Eine Ausnahme bilden der ältere A-Junioren und der ältere B-Juniorinnen-Jahrgang. Diese wechseln nach den Bestimmungen der Aktiven (wie oben beschrieben).