Wechselperiode II endet am 31.1. um 24 Uhr
DruckversionPDF-Version20.01.2017 | 13:11 Uhr
Die Wechselperiode II endet für Vertragsspieler und Amateure am Dienstag, den 31. Januar 2017 um 24.00 Uhr.
Um im Falle einer Freigabe das sofortige Spielrecht für Punktspiele zu erhalten, müssen der Passstelle des Südbadischen Fußballverbandes bis Dienstagnacht 24 Uhr sämtliche Unterlagen vorliegen. Bei einem Vereinswechsel sind dies der Spielgenehmigungsantrag, die nachträgliche Freigabe, sowie Vertragsauflösungen und/oder Verträge.
Zu beachten ist, dass nicht der Poststempel maßgebend ist, sondern der Eingang der Unterlagen auf der Geschäftsstelle. Dies ist auch per Faxversand an die Nummer 0761-28269 19 möglich.
Bei allen Passanträgen, die nach dem 31.01. eingehen, ist eine Wartefrist zu berechnen. Auch nachträgliche Zustimmungen, die nach dem 31.01. eingehen, können für das Wechselverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Einbezogen in diese Regelungen ist der ältere A-Junioren- (Jg. 1998) und der ältere B-Juniorinnen-Jahrgang (Jg. 2000). Nicht betroffen ist der Nachwuchsbereich vom jüngeren A-Junioren-Jahrgang (1999), sowie dem jüngeren B-Juniorinnen-Jahrgang (2001) abwärts. Hier sind die o.g. Fristen nicht einzuhalten, die Berechnung der Spielzeit richtet sich nach den Bestimmungen der Jugendordnung (§ 7 und 8).
Um im Falle einer Freigabe das sofortige Spielrecht für Punktspiele zu erhalten, müssen der Passstelle des Südbadischen Fußballverbandes bis Dienstagnacht 24 Uhr sämtliche Unterlagen vorliegen. Bei einem Vereinswechsel sind dies der Spielgenehmigungsantrag, die nachträgliche Freigabe, sowie Vertragsauflösungen und/oder Verträge.
Zu beachten ist, dass nicht der Poststempel maßgebend ist, sondern der Eingang der Unterlagen auf der Geschäftsstelle. Dies ist auch per Faxversand an die Nummer 0761-28269 19 möglich.
Bei allen Passanträgen, die nach dem 31.01. eingehen, ist eine Wartefrist zu berechnen. Auch nachträgliche Zustimmungen, die nach dem 31.01. eingehen, können für das Wechselverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Einbezogen in diese Regelungen ist der ältere A-Junioren- (Jg. 1998) und der ältere B-Juniorinnen-Jahrgang (Jg. 2000). Nicht betroffen ist der Nachwuchsbereich vom jüngeren A-Junioren-Jahrgang (1999), sowie dem jüngeren B-Juniorinnen-Jahrgang (2001) abwärts. Hier sind die o.g. Fristen nicht einzuhalten, die Berechnung der Spielzeit richtet sich nach den Bestimmungen der Jugendordnung (§ 7 und 8).
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