Richtlinien zur Festsetzung der Ausbildungsentschädigung für jüngere Lizenzspieler 2008/2009
18.08.2009
Richtlinien zur Festsetzung der Ausbildungsentschädigung für jüngere Lizenzspieler in der Spielzeit 2008/2009
Der Vorstand des Ligaverbandes hat beschlossen, die freiwillige Zahlung einer Ausbildungsentschädigung für jüngere Lizenzspieler in der Spielzeit 2008/2009 auf Grundlage der nachfolgenden Richtlinien fortzuführen:
1.
Wenn ein Verein bzw. eine Kapitalgesellschaft der Lizenzligen (nachfolgend: Lizenzverein) in der Spielzeit 2008/2009 einen Amateur oder Vertragsspieler, der in dieser Spielzeit höchstens sein 23. Lebensjahr vollendet, erstmalig als Lizenzspieler unter Vertrag nimmt oder in der Spielzeit 2007/2008 unter Vertrag genommen hat und der Spieler zudem in der Spielzeit 2008/2009 erstmalig als Lizenzspieler in einem Meisterschaftsspiel der Lizenzligen eingesetzt wird, erhalten die früheren Vereine bzw. Kapitalgesellschaften (nachfolgend einschließlich Lizenzvereine: Vereine) des Spielers für eine erfolgreiche Nachwuchsarbeit eine Ausbildungsentschädigung aus einem vom Ligaverband freiwillig eingerichteten Solidaritätspool.
Die Ausbildungsentschädigung soll von den Vereinen vorrangig für Zwecke der Nachwuchsarbeit im Fußball verwendet werden.
Die Ausbildungsentschädigung beträgt
a) im Bereich der Bundesliga 50.000.– €
b) im Bereich der 2. Bundesliga 22.500.– €.
Stichtage für die Berechnung der Ausbildungsentschädigung sind der 1.7. eines Jahres, wenn der Lizenzspielervertrag in der Zeit zwischen dem 1.7. und 31.12. in Kraft getreten ist, oder der 1.1. eines Jahres, wenn dieser Vertrag zwischen dem 1.1. und 30.6. in Kraft getreten ist.
10 % der Ausbildungsentschädigung gemäß a) bzw. b) stehen dem Verein zu, für den der Spieler erstmals im Bereich des DFB und nachweisbar drei Jahre ununterbrochen spielberechtigt war (Vaterverein).
Der Anspruch auf die übrige Ausbildungsentschädigung steht jedem Verein, für den der Spieler innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Verpflichtung als Lizenzspieler spielberechtigt war, zeitanteilig nach Monaten zu.
Vorstehende Ansprüche können nebeneinander geltend gemacht werden. Lässt sich eine Anspruchsberechtigung für den Vaterverein nicht feststellen, wird die gesamte Ausbildungsentschädigung verteilt.
Bei einem Vertragsabschluss mit einem Spieler, der für den vertragsschließenden Verein bereits spielberechtigt ist, vermindert sich die Ausbildungsentschädigung entsprechend seiner Spielberechtigungszeit bei diesem Verein. Zu den Spielberechtigungszeiten werden die Wartefristen beim Vereinswechsel – Zeitraum bis zur Erteilung der Spielerlaubnis für Pflichtspiele – zugunsten des jeweils abgebenden Vereins gerechnet. Dies gilt auch dann, wenn nur die Wartefrist zum Fünf-Jahres-Zeitraum gehört.
Wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erst nach dem 1. eines Monats für einen früheren Verein erteilt, wird dieser Monat bei der Errechnung der Ausbildungsentschädigung dem jeweils abgebenden Verein zugerechnet.
2.
Ansprüche auf eine Ausbildungsentschädigung müssen bis zum 31.12.2009 geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Der Anspruch ist gewahrt, wenn ihn der Antragsteller bei seinem Mitgliedsverband, dem Ligaverband oder dem DFB rechtzeitig schriftlich geltend gemacht hat.
Vertragsabschlüsse von Lizenzspielern, die in der Spielzeit 2008/2009 höchstens das 23. Lebensjahr vollenden, sind spätestens in der Juni-Ausgabe der Offiziellen Mitteilungen des DFB und danach in den Amtlichen Mitteilungen der Mitgliedsverbände des DFB zu veröffentlichen.
3.
Die Ausbildungsentschädigung wird um eine vom Lizenzverein für denselben Spieler bereits früher an einen nach Nr. 1. entschädigungsberechtigten Verein gezahlte Entschädigung (auch Entschädigungen für die Auflösung eines bestehenden Vertrages) gekürzt.
4.
Ein Ausbildungsentschädigungsanspruch eines Clubs in Bezug auf den Fünf-Jahres-Zeitraum entfällt für Lizenzspieler unter 23 Jahren, die einem Aufsteiger in die 2. Bundesliga angehören, wenn der Spieler für Pflichtspiele der Senioren- oder Junioren-Mannschaften des vertragsschließenden Vereins oder dessen Tochtergesellschaft länger als zwei Jahre vor der Lizenzerteilung an den Verein (1.7.) spielberechtigt war. Der Ausbildungsentschädigungsanspruch für den Vaterverein nach Nr. 1. Abs. 4 bleibt unberührt.
5.
Die Höhe der Ausbildungsentschädigung nach Nrn. 1. bis 3. wird im Einvernehmen mit dem Ligaverband von der DFB-Zentralverwaltung festgesetzt. Schriftliche Vereinbarungen der Parteien sind grundsätzlich im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten.
Gegen die zu begründende und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehende Entscheidung ist innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Ständigen Beschwerdeausschuss zulässig. Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebühr in Höhe von € 300,00 zu entrichten.
Der Beschwerdeausschuss setzt sich aus zwei vom Vorstand des Ligaverbandes benannten Vorstandsmitgliedern des Ligaverbandes und dem DFB-Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten zusammen, die eines der beiden Vorstandsmitglieder des Ligaverbandes zum Vorsitzenden bestimmen.
Der Vorstand des Ligaverbandes hat beschlossen, die freiwillige Zahlung einer Ausbildungsentschädigung für jüngere Lizenzspieler in der Spielzeit 2008/2009 auf Grundlage der nachfolgenden Richtlinien fortzuführen:
1.
Wenn ein Verein bzw. eine Kapitalgesellschaft der Lizenzligen (nachfolgend: Lizenzverein) in der Spielzeit 2008/2009 einen Amateur oder Vertragsspieler, der in dieser Spielzeit höchstens sein 23. Lebensjahr vollendet, erstmalig als Lizenzspieler unter Vertrag nimmt oder in der Spielzeit 2007/2008 unter Vertrag genommen hat und der Spieler zudem in der Spielzeit 2008/2009 erstmalig als Lizenzspieler in einem Meisterschaftsspiel der Lizenzligen eingesetzt wird, erhalten die früheren Vereine bzw. Kapitalgesellschaften (nachfolgend einschließlich Lizenzvereine: Vereine) des Spielers für eine erfolgreiche Nachwuchsarbeit eine Ausbildungsentschädigung aus einem vom Ligaverband freiwillig eingerichteten Solidaritätspool.
Die Ausbildungsentschädigung soll von den Vereinen vorrangig für Zwecke der Nachwuchsarbeit im Fußball verwendet werden.
Die Ausbildungsentschädigung beträgt
a) im Bereich der Bundesliga 50.000.– €
b) im Bereich der 2. Bundesliga 22.500.– €.
Stichtage für die Berechnung der Ausbildungsentschädigung sind der 1.7. eines Jahres, wenn der Lizenzspielervertrag in der Zeit zwischen dem 1.7. und 31.12. in Kraft getreten ist, oder der 1.1. eines Jahres, wenn dieser Vertrag zwischen dem 1.1. und 30.6. in Kraft getreten ist.
10 % der Ausbildungsentschädigung gemäß a) bzw. b) stehen dem Verein zu, für den der Spieler erstmals im Bereich des DFB und nachweisbar drei Jahre ununterbrochen spielberechtigt war (Vaterverein).
Der Anspruch auf die übrige Ausbildungsentschädigung steht jedem Verein, für den der Spieler innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Verpflichtung als Lizenzspieler spielberechtigt war, zeitanteilig nach Monaten zu.
Vorstehende Ansprüche können nebeneinander geltend gemacht werden. Lässt sich eine Anspruchsberechtigung für den Vaterverein nicht feststellen, wird die gesamte Ausbildungsentschädigung verteilt.
Bei einem Vertragsabschluss mit einem Spieler, der für den vertragsschließenden Verein bereits spielberechtigt ist, vermindert sich die Ausbildungsentschädigung entsprechend seiner Spielberechtigungszeit bei diesem Verein. Zu den Spielberechtigungszeiten werden die Wartefristen beim Vereinswechsel – Zeitraum bis zur Erteilung der Spielerlaubnis für Pflichtspiele – zugunsten des jeweils abgebenden Vereins gerechnet. Dies gilt auch dann, wenn nur die Wartefrist zum Fünf-Jahres-Zeitraum gehört.
Wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erst nach dem 1. eines Monats für einen früheren Verein erteilt, wird dieser Monat bei der Errechnung der Ausbildungsentschädigung dem jeweils abgebenden Verein zugerechnet.
2.
Ansprüche auf eine Ausbildungsentschädigung müssen bis zum 31.12.2009 geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Der Anspruch ist gewahrt, wenn ihn der Antragsteller bei seinem Mitgliedsverband, dem Ligaverband oder dem DFB rechtzeitig schriftlich geltend gemacht hat.
Vertragsabschlüsse von Lizenzspielern, die in der Spielzeit 2008/2009 höchstens das 23. Lebensjahr vollenden, sind spätestens in der Juni-Ausgabe der Offiziellen Mitteilungen des DFB und danach in den Amtlichen Mitteilungen der Mitgliedsverbände des DFB zu veröffentlichen.
3.
Die Ausbildungsentschädigung wird um eine vom Lizenzverein für denselben Spieler bereits früher an einen nach Nr. 1. entschädigungsberechtigten Verein gezahlte Entschädigung (auch Entschädigungen für die Auflösung eines bestehenden Vertrages) gekürzt.
4.
Ein Ausbildungsentschädigungsanspruch eines Clubs in Bezug auf den Fünf-Jahres-Zeitraum entfällt für Lizenzspieler unter 23 Jahren, die einem Aufsteiger in die 2. Bundesliga angehören, wenn der Spieler für Pflichtspiele der Senioren- oder Junioren-Mannschaften des vertragsschließenden Vereins oder dessen Tochtergesellschaft länger als zwei Jahre vor der Lizenzerteilung an den Verein (1.7.) spielberechtigt war. Der Ausbildungsentschädigungsanspruch für den Vaterverein nach Nr. 1. Abs. 4 bleibt unberührt.
5.
Die Höhe der Ausbildungsentschädigung nach Nrn. 1. bis 3. wird im Einvernehmen mit dem Ligaverband von der DFB-Zentralverwaltung festgesetzt. Schriftliche Vereinbarungen der Parteien sind grundsätzlich im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten.
Gegen die zu begründende und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehende Entscheidung ist innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Ständigen Beschwerdeausschuss zulässig. Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Beschwerdegebühr in Höhe von € 300,00 zu entrichten.
Der Beschwerdeausschuss setzt sich aus zwei vom Vorstand des Ligaverbandes benannten Vorstandsmitgliedern des Ligaverbandes und dem DFB-Vizepräsidenten für Rechtsangelegenheiten zusammen, die eines der beiden Vorstandsmitglieder des Ligaverbandes zum Vorsitzenden bestimmen.