
Infos für die Vereine zum Mindestlohngesetz
DruckversionPDF-Version16.01.2015 | 9:13 Uhr
Die seit 1. Januar 2015 geltenden neuen gesetzlichen Vorgaben zur erfolgten Einführung des gesetzlichen Mindestlohns mit 8,50 € pro Stunde durch das sog. Mindestlohngesetz (v. 11.8.2014, BGBl 2014 I S. 1348) werfen in der Umsetzung für die Vereine Fragen auf. Tatsache ist, dass einige Formulierungen einen Interpretationsspielraum lassen, so dass jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob das Mindestlohngesetz Anwendung findet. Auch ist nicht klar definiert, welche Ausnahmeregelungen für die Vereine Anwendung finden.
Deshalb wurde u.a. von RA Prof. Gerhard Geckle, Freiburg, langjähriger Referent beim SBFV, direkt beim Bundesarbeitsministerium angefragt, ob nicht wegen zahlreicher Anwendungsprobleme eine Übergangsregelung bis Mitte 2015 angebracht ist und wie man nun konkret für welche Fälle genau die Ausnahmeregelung nutzen kann. Die Antwort des Ministeriums zu diesem ausführlichen Anschreiben vom 16. Dezember 2014 steht derzeit immer noch aus.
In einem Spitzengespräch am 3. Februar 2015 sollen unter Einschaltung des DFB diese Praxisprobleme insgesamt nochmals geprüft und dann kommentiert werden. Nachfolgend haben wir die derzeit bekannten Rahmendaten, aber auch die noch bestehenden Problemfelder ohne Anspruch auf Vollständigkeit möglichst kompakt zusammengefasst.
Welche Tätigkeiten in den Vereinen fallen unter das Mindestlohngesetz?
Das MiLog findet bei allen abhängig beschäftigten Arbeitnehmern Anwendung. Das sind vor allem Minijob-Verhältnisse für z.B. Hausmeisterdienste, Platzwarte, Putzkräfte oder Beschäftigte der Geschäftsstelle.
Soweit ein Vertrag besteht, ist zu prüfen, ob die dort vereinbarten Regelungen (Monatsentgelt, Anzahl zu leistender Arbeitsstunden) dem Mindestlohn von 8,50 € entsprechen.
Für wen gilt das Mindestlohngesetz nicht?
Ausnahmeregelungen sind für bestimmte Praktikantenverhältnisse, Langzeitarbeitslose, Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahre ohne Ausbildungsplatz und u.a. auch für Ehrenamtlich Tätige (nach § 2 Abs. 3 MiLoG) vorgesehen.
Eine Ausnahme würde für ehrenamtliche Tätigkeiten danach immer dann vorliegen, wenn die Vergütung nicht „von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung abhängt, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen.“
Es ist davon auszugehen, dass z.B. bei ausschließlicher Nutzung des Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrags in Höhe von bis zu 60 €/200 € pro Monat (720 € /2.400 € pro Jahr), etwa für die Bezahlung der nebenberuflich im Verein engagierten Helfer und beschäftigte Übungsleiter/ Trainer, der Verein von den Mindestlohnvorgaben verschont bleibt.
Fallen Spieler und insbesondere Vertragsspieler unter die Anforderungen des Mindestlohngesetzes?
Liegt die oben beschriebene Ausnahme vor, “ fallen auch Amateur- und Vertragssportler nicht unter den Arbeitnehmerbegriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund steht.“ (gem. BT-Drucksache 18/2010 v. 2.7.2014)
Hier fehlt es allerdings an der genauen Definition, da diese Bewertung im Einzelfall unterschiedlich ausfallen kann. Kann es sich beispielsweise bei Studenten um ein Erwerbszusatzeinkommen/ Hinzuverdienst handeln, das der eigenen existentiellen Absicherung dient?
Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) hat mit einem Anschreiben vom Dezember 2014 an die Vereine reagiert und über die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes im bezahlten Sport mit Wirkung ab 1.1.2015 informiert. Klargestellt wurde, dass ein Unfallversicherungsschutz nur dann erreicht wird, wenn die monatliche Vergütung auf jeden Fall über 200€ je Monat liegt und gleichzeitig – dies ist neu- der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € je Zeitstunde nicht unterschritten wird. Der Mindestlohn wird nach Ansicht der VBG so berechnet, indem der Nettobetrag zuzüglich der ggf. vom Sportler getragenen Einkommenssteuer für Vergütungen und/oder der Sozialversicherungsbeiträge ins Verhältnis zum regelmäßigen monatlichen Zeitaufwand für Training und Wettkampf gesetzt wird. Nach VBG- Ansicht sind jeweils die reguläre Spieldauer vom Anpfiff bis Abpfiff inkl. der zum Spiel gehörenden Pausen und Unterbrechungen sowie die reguläre reine Trainingsdauern (vom Trainingsbeginn bis zum Trainingsende) zu addieren und der Berechnung zugrunde zu legen. Um den Unfallversicherungsschutz zu erhalten, müssen beide Voraussetzungen nachgewiesen werden. (weitere Infos unter www.vbg.de)
Wie sollte man derzeit reagieren?
Soweit Vergütungen an Beschäftigte bzw. Fußballer von Ihrem Verein gezahlt werden, sollte man zur Sicherheit derzeit den erforderlichen zeitlichen Aufwand konkret und individuell schriftlich jetzt bereits erfassen, um zu vermeiden, dass es später bei Überprüfungen zu Beanstandungen kommt. Diese Aufzeichnungen müssen spätestens innerhalb einer Woche nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgen, vom Verein und vom Beschäftigten unterschrieben und für den Zeitraum von 2 Jahren aufbewahrt werden.
Gemeinsam mit dem DFB werden wir weiter arbeiten, um für die Vereine Vereinfachungen zu erreichen und die notwendige Vorgehensweise möglichst verständlich und nachvollziehbar darzustellen. Leider ist nach jetzigen Kenntnissen von einem erhöhten Arbeitsaufwand für die Vereine auszugehen. Sobald eine einheitliche und für die Vereinspraxis erkennbare Linie zum richtigen Umgang mit dem neuen Mindestlohngesetz bekannt wird, werden wir hierüber sofort informieren.
Deshalb wurde u.a. von RA Prof. Gerhard Geckle, Freiburg, langjähriger Referent beim SBFV, direkt beim Bundesarbeitsministerium angefragt, ob nicht wegen zahlreicher Anwendungsprobleme eine Übergangsregelung bis Mitte 2015 angebracht ist und wie man nun konkret für welche Fälle genau die Ausnahmeregelung nutzen kann. Die Antwort des Ministeriums zu diesem ausführlichen Anschreiben vom 16. Dezember 2014 steht derzeit immer noch aus.
In einem Spitzengespräch am 3. Februar 2015 sollen unter Einschaltung des DFB diese Praxisprobleme insgesamt nochmals geprüft und dann kommentiert werden. Nachfolgend haben wir die derzeit bekannten Rahmendaten, aber auch die noch bestehenden Problemfelder ohne Anspruch auf Vollständigkeit möglichst kompakt zusammengefasst.
Welche Tätigkeiten in den Vereinen fallen unter das Mindestlohngesetz?
Das MiLog findet bei allen abhängig beschäftigten Arbeitnehmern Anwendung. Das sind vor allem Minijob-Verhältnisse für z.B. Hausmeisterdienste, Platzwarte, Putzkräfte oder Beschäftigte der Geschäftsstelle.
Soweit ein Vertrag besteht, ist zu prüfen, ob die dort vereinbarten Regelungen (Monatsentgelt, Anzahl zu leistender Arbeitsstunden) dem Mindestlohn von 8,50 € entsprechen.
Für wen gilt das Mindestlohngesetz nicht?
Ausnahmeregelungen sind für bestimmte Praktikantenverhältnisse, Langzeitarbeitslose, Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahre ohne Ausbildungsplatz und u.a. auch für Ehrenamtlich Tätige (nach § 2 Abs. 3 MiLoG) vorgesehen.
Eine Ausnahme würde für ehrenamtliche Tätigkeiten danach immer dann vorliegen, wenn die Vergütung nicht „von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung abhängt, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen.“
Es ist davon auszugehen, dass z.B. bei ausschließlicher Nutzung des Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrags in Höhe von bis zu 60 €/200 € pro Monat (720 € /2.400 € pro Jahr), etwa für die Bezahlung der nebenberuflich im Verein engagierten Helfer und beschäftigte Übungsleiter/ Trainer, der Verein von den Mindestlohnvorgaben verschont bleibt.
Fallen Spieler und insbesondere Vertragsspieler unter die Anforderungen des Mindestlohngesetzes?
Liegt die oben beschriebene Ausnahme vor, “ fallen auch Amateur- und Vertragssportler nicht unter den Arbeitnehmerbegriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund steht.“ (gem. BT-Drucksache 18/2010 v. 2.7.2014)
Hier fehlt es allerdings an der genauen Definition, da diese Bewertung im Einzelfall unterschiedlich ausfallen kann. Kann es sich beispielsweise bei Studenten um ein Erwerbszusatzeinkommen/ Hinzuverdienst handeln, das der eigenen existentiellen Absicherung dient?
Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) hat mit einem Anschreiben vom Dezember 2014 an die Vereine reagiert und über die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes im bezahlten Sport mit Wirkung ab 1.1.2015 informiert. Klargestellt wurde, dass ein Unfallversicherungsschutz nur dann erreicht wird, wenn die monatliche Vergütung auf jeden Fall über 200€ je Monat liegt und gleichzeitig – dies ist neu- der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € je Zeitstunde nicht unterschritten wird. Der Mindestlohn wird nach Ansicht der VBG so berechnet, indem der Nettobetrag zuzüglich der ggf. vom Sportler getragenen Einkommenssteuer für Vergütungen und/oder der Sozialversicherungsbeiträge ins Verhältnis zum regelmäßigen monatlichen Zeitaufwand für Training und Wettkampf gesetzt wird. Nach VBG- Ansicht sind jeweils die reguläre Spieldauer vom Anpfiff bis Abpfiff inkl. der zum Spiel gehörenden Pausen und Unterbrechungen sowie die reguläre reine Trainingsdauern (vom Trainingsbeginn bis zum Trainingsende) zu addieren und der Berechnung zugrunde zu legen. Um den Unfallversicherungsschutz zu erhalten, müssen beide Voraussetzungen nachgewiesen werden. (weitere Infos unter www.vbg.de)
Wie sollte man derzeit reagieren?
Soweit Vergütungen an Beschäftigte bzw. Fußballer von Ihrem Verein gezahlt werden, sollte man zur Sicherheit derzeit den erforderlichen zeitlichen Aufwand konkret und individuell schriftlich jetzt bereits erfassen, um zu vermeiden, dass es später bei Überprüfungen zu Beanstandungen kommt. Diese Aufzeichnungen müssen spätestens innerhalb einer Woche nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgen, vom Verein und vom Beschäftigten unterschrieben und für den Zeitraum von 2 Jahren aufbewahrt werden.
Gemeinsam mit dem DFB werden wir weiter arbeiten, um für die Vereine Vereinfachungen zu erreichen und die notwendige Vorgehensweise möglichst verständlich und nachvollziehbar darzustellen. Leider ist nach jetzigen Kenntnissen von einem erhöhten Arbeitsaufwand für die Vereine auszugehen. Sobald eine einheitliche und für die Vereinspraxis erkennbare Linie zum richtigen Umgang mit dem neuen Mindestlohngesetz bekannt wird, werden wir hierüber sofort informieren.
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