
1.1. bis 1.2.2021
Wechselperiode II: Informationen zu Vereinswechseln
17.12.2020
Ein besonderes Jahr neigt sich dem Ende zu und mit dem Jahreswechsel steht auch die Wechselperiode II vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 kurz bevor. Nachdem der 31. Januar 2021 auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Wechselperiode II gemäß § 193 BGB auf den nächsten Werktag; Montag, 1. Februar 2021.
Folgende Punkte sind bei einem Vereinswechsel in der Wechselperiode II unbedingt zu beachten:
Auswirkungen der Corona-Pandemie: Die erneute Aussetzung des Spielbetriebs seit dem 29.10.20 hat keine Auswirkungen auf die Wechselperiode II. Die oben genannten Fristen bleiben zunächst bestehen. Ebenso gibt es keine Änderungen bei der 6-Monate-Regelung. Eine Hemmung ist derzeit nicht vorgesehen.
Die Abmeldung eines Spielers muss bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen. Wichtig: Bei einer stellvertretenden Abmeldung durch den aufnehmenden Verein muss der Online-Antrag auf Vereinswechsel in DFBnet Pass-Online auch bis spätestens 31.12.2020 gestellt sein, damit die fristgerechte Abmeldung gewährleistet ist.
Wechselanträge und auch nachträgliche Zustimmungen müssen bis 1. Februar 2021 (24 Uhr) bei der SBFV-Passstelle vorliegen oder mittels Pass-Online gestellt werden.
Erfolgen Abmeldungen nach dem 31.12.2020 oder gehen Unterlagen bzw. Anträge auf Vereinswechsel online nach dem 1.2.2021 ein, kann in der Regel kein sofortiges Spielrecht erteilt werden und der Spieler hat mit einer Wechselwartefrist zu rechnen.
Vereinswechsel in der Wechselperiode II bedürfen der Zustimmung des abgebenden Vereins, um ein sofortiges Spielrecht zu erhalten. Wichtig: In der Wechselperiode II kann die Nichtzustimmung zum Vereinswechsel nicht durch die Zahlung einer Ausbildungsentschädigung ersetzt werden. Auch beim Abschluss eines Vertrages als Vertragsspieler ist die Zustimmung des abgebenden Vereins notwendig.
Ein sofortiges Spielrecht aufgrund einer nachträglichen Zustimmung muss bis spätestens 01.02.2021 beantragt werden. Die Beantragung ist nur durch den aufnehmenden Verein möglich. Dem aufnehmenden Verein muss in diesem Fall die schriftliche, nachträgliche Zustimmung des abgebenden Vereins vorliegen.
Wichtig ist immer die Angabe zum letzten Spiel, da spätestens 6 Monate danach ein Spielrecht erteilt wird. Seit kurzem bietet DFBnet Pass-Online hierzu eine einfache und schnelle Suchmöglichkeit an.
Die Wechselperiode II gilt sowohl für den Herren- (inklusive des älteren A-Junioren-Jahrgangs 2002) als auch für den Frauenbereich (inklusive des älteren B-Juniorinnen-Jahrgangs 2004).
Die Wechselperioden gelten nicht für den Juniorenbereich. Hier sind also die oben genannten Fristen nicht einzuhalten, die Berechnung der Spielzeit richtet sich nach den Bestimmungen der Jugendordnung (§ 7 und 8). Eine Ausnahme bilden der ältere A-Junioren und der ältere B-Juniorinnen-Jahrgang. Diese wechseln nach den Bestimmungen der Aktiven (wie oben beschrieben).
Für alle Fragen zum Thema Spielberechtigung stehen Ihnen Brigitte Haberstroh [1] und Andreas Sutter [1] in der Passstelle gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie hierzu die eingeschränkten Erreichbarkeiten „zwischen den Jahren“ [2] und im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Folgende Punkte sind bei einem Vereinswechsel in der Wechselperiode II unbedingt zu beachten:
Auswirkungen der Corona-Pandemie: Die erneute Aussetzung des Spielbetriebs seit dem 29.10.20 hat keine Auswirkungen auf die Wechselperiode II. Die oben genannten Fristen bleiben zunächst bestehen. Ebenso gibt es keine Änderungen bei der 6-Monate-Regelung. Eine Hemmung ist derzeit nicht vorgesehen.
Die Abmeldung eines Spielers muss bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen. Wichtig: Bei einer stellvertretenden Abmeldung durch den aufnehmenden Verein muss der Online-Antrag auf Vereinswechsel in DFBnet Pass-Online auch bis spätestens 31.12.2020 gestellt sein, damit die fristgerechte Abmeldung gewährleistet ist.
Wechselanträge und auch nachträgliche Zustimmungen müssen bis 1. Februar 2021 (24 Uhr) bei der SBFV-Passstelle vorliegen oder mittels Pass-Online gestellt werden.
Erfolgen Abmeldungen nach dem 31.12.2020 oder gehen Unterlagen bzw. Anträge auf Vereinswechsel online nach dem 1.2.2021 ein, kann in der Regel kein sofortiges Spielrecht erteilt werden und der Spieler hat mit einer Wechselwartefrist zu rechnen.
Vereinswechsel in der Wechselperiode II bedürfen der Zustimmung des abgebenden Vereins, um ein sofortiges Spielrecht zu erhalten. Wichtig: In der Wechselperiode II kann die Nichtzustimmung zum Vereinswechsel nicht durch die Zahlung einer Ausbildungsentschädigung ersetzt werden. Auch beim Abschluss eines Vertrages als Vertragsspieler ist die Zustimmung des abgebenden Vereins notwendig.
Ein sofortiges Spielrecht aufgrund einer nachträglichen Zustimmung muss bis spätestens 01.02.2021 beantragt werden. Die Beantragung ist nur durch den aufnehmenden Verein möglich. Dem aufnehmenden Verein muss in diesem Fall die schriftliche, nachträgliche Zustimmung des abgebenden Vereins vorliegen.
Wichtig ist immer die Angabe zum letzten Spiel, da spätestens 6 Monate danach ein Spielrecht erteilt wird. Seit kurzem bietet DFBnet Pass-Online hierzu eine einfache und schnelle Suchmöglichkeit an.
Die Wechselperiode II gilt sowohl für den Herren- (inklusive des älteren A-Junioren-Jahrgangs 2002) als auch für den Frauenbereich (inklusive des älteren B-Juniorinnen-Jahrgangs 2004).
Die Wechselperioden gelten nicht für den Juniorenbereich. Hier sind also die oben genannten Fristen nicht einzuhalten, die Berechnung der Spielzeit richtet sich nach den Bestimmungen der Jugendordnung (§ 7 und 8). Eine Ausnahme bilden der ältere A-Junioren und der ältere B-Juniorinnen-Jahrgang. Diese wechseln nach den Bestimmungen der Aktiven (wie oben beschrieben).
Für alle Fragen zum Thema Spielberechtigung stehen Ihnen Brigitte Haberstroh [1] und Andreas Sutter [1] in der Passstelle gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie hierzu die eingeschränkten Erreichbarkeiten „zwischen den Jahren“ [2] und im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.