Die wichtigsten Informationen
Wechselperiode II endet am 31. Januar 2020
27.01.2020
Wie für Fußballprofis der Bundesligen endet auch für Vertragsspieler und Amateure am Donnerstag, 31. Januar 2020 die Wechselperiode.
Die Wechselperiode II gilt sowohl für den Herren- (inklusive des älteren A-Junioren-Jahrgangs 2001), als auch für den Frauenbereich (inklusive des älteren B-Juniorinnen-Jahrgangs 2003). Bis zum 31.01.2020 müssen der SBFV-Passstelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen bzw. online in DFBnet Pass-Online beantragt sein, um im Falle einer Zustimmung das sofortige Spielrecht für Pflichtspiele zu erhalten. Bei einem Vereinswechsel sind dies der Spielgenehmigungsantrag, die nachträgliche Freigabe, sowie Vertragsauflösungen und/oder Verträge.
In der Wechselperiode II kann die Zustimmung zum Vereinswechsel nicht durch die Zahlung einer Entschädigung ersetzt werden. Es wird die schriftliche nachträgliche Freigabe des abgebenden Vereins benötigt.
Fristgerechte Einsendungen sind per Passantrag-Online, E-Mail, Fax oder Post bzw. Briefkasten-Einwurf möglich.
Die Vereinswechselperiode II endet am Freitag, 31. Januar 2020 um 24 Uhr. Hierbei gilt ganz besonders der Hinweis, dass nicht der Poststempel, sondern der tatsächliche Eingang in der Geschäftsstelle in Freiburg entscheidend ist.
Bei allen Passanträgen, die nach dem 31.01. eingehen, ist eine Wartefrist zu berechnen. Auch nachträgliche Zustimmungen, die nach dem 31.01. eingehen, können für das Wechselverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Ausgenommen ist der Nachwuchsbereich vom jüngeren A-Junioren-Jahrgang (2002), sowie dem jüngeren B-Juniorinnen-Jahrgang (2004) abwärts. Hier sind die o.g. Fristen nicht einzuhalten, die Berechnung der Spielzeit richtet sich nach den Bestimmungen der Jugendordnung (§ 7 und 8).
Die Wechselperiode II gilt sowohl für den Herren- (inklusive des älteren A-Junioren-Jahrgangs 2001), als auch für den Frauenbereich (inklusive des älteren B-Juniorinnen-Jahrgangs 2003). Bis zum 31.01.2020 müssen der SBFV-Passstelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen bzw. online in DFBnet Pass-Online beantragt sein, um im Falle einer Zustimmung das sofortige Spielrecht für Pflichtspiele zu erhalten. Bei einem Vereinswechsel sind dies der Spielgenehmigungsantrag, die nachträgliche Freigabe, sowie Vertragsauflösungen und/oder Verträge.
In der Wechselperiode II kann die Zustimmung zum Vereinswechsel nicht durch die Zahlung einer Entschädigung ersetzt werden. Es wird die schriftliche nachträgliche Freigabe des abgebenden Vereins benötigt.
Fristgerechte Einsendungen sind per Passantrag-Online, E-Mail, Fax oder Post bzw. Briefkasten-Einwurf möglich.
Die Vereinswechselperiode II endet am Freitag, 31. Januar 2020 um 24 Uhr. Hierbei gilt ganz besonders der Hinweis, dass nicht der Poststempel, sondern der tatsächliche Eingang in der Geschäftsstelle in Freiburg entscheidend ist.
Bei allen Passanträgen, die nach dem 31.01. eingehen, ist eine Wartefrist zu berechnen. Auch nachträgliche Zustimmungen, die nach dem 31.01. eingehen, können für das Wechselverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Ausgenommen ist der Nachwuchsbereich vom jüngeren A-Junioren-Jahrgang (2002), sowie dem jüngeren B-Juniorinnen-Jahrgang (2004) abwärts. Hier sind die o.g. Fristen nicht einzuhalten, die Berechnung der Spielzeit richtet sich nach den Bestimmungen der Jugendordnung (§ 7 und 8).