Ausbildungsentschädigung
Bei Abmeldung des Spielers bis zum 30.6. und Eingang des Antrags auf Spielberechtigung bis zum 31.8. kann die Zustimmung des abgebenden Vereins bis zum 31.8. durch den Nachweis der Zahlung der nachstehend festgelegten Entschädigung ersetzt werden.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielberechtigung für Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem Vereinswechsel nach dem 1.5. gilt die Spielklasse der neuen Saison.
Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielern der
1. / 2. Bundesliga / 3. Liga
€ 5.000,00
4. Spielklasse (Regionalliga)
€ 3.750,00
5. Spielklasse (Oberliga)
€ 2.500,00
6. Spielklasse (Verbandsliga)
€ 1.500,00
7. Spielklasse (Landesliga)
€ 750,00
8. Spielklasse (Bezirksliga)
€ 500,00
ab 9. Spielklasse (Kreisliga A)
€ 250,00
Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielerinnen der
1. Frauen-Spielklasse (Frauen-Bundesliga)
€ 2.500,00
2. Frauen-Spielklasse (2. Frauen-Bundesliga)
€ 1.000,00
3. Frauen-Spielklasse (Frauen-Regionalliga)
€ 500,00
unterhalb der 3. Frauen-Spielklasse
€ 250,00
Weitere Kritieren zur Berechnung der Entschädigungszahlung
Wechselt ein Spieler zu einem Verein, dessen erste Mannschaft in einer niedrigeren Spielklasse spielt, errechnet sich die Entschädigung als Mittelwert der vorstehenden Beträge der Spielklasse der ersten Mannschaft des abgebenden und des aufnehmenden Vereins in der neuen Saison. (SpO §16 Ziffer 3.2.2.)
Hatte der aufnehmende Verein bei einem Vereinswechsel vor der Saison im abgelaufenen Spieljahr sowohl keine A-, B-als auch keine C-Juniorenmannschaft (11er-Mannschaft) für die Teilnahme an Meisterschaftsspielen seines Verbandes gemeldet, erhöht sich der Entschädigungsbetrag um 50%. Mannschaften von Juniorenspielgemeinschaften werden nur dem federführenden Verein zugerechnet. (SpO §16 Ziffer 3.2.3.)
Der Entschädigungsbetrag erhöht sich um 50 % für einen wechselnden Spieler, der das 17. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, und der die letzten drei Jahre vor dem Wechsel ununterbrochen als Spieler bei dem abgebenden Verein ausgebildet wurde und gespielt hat. Der Entschädigungsbetrag reduziert sich um 50 %, wenn die Spielberechtigung des wechselnden Spielers für Freundschaftsspiele des abgebenden Vereins (einschließlich Junioren-Mannschaften) weniger als 18 Monate bestanden hat. (SpO §16 Ziffer 3.2.3.)
Zwei Erhöhungstatbestände erhöhen den Entschädigungsbetrag um 100%. Treffen zwei Erhöhungstatbestände und ein Ermäßigungstatbestand zusammen, erhöht sich der ursprüngliche Betrag um 50 %. Treffen ein Erhöhungstatbestand und ein Ermäßigungstatbestand zusammen, gelten die im zweiten Absatz festgelegten Höchstbeträge.Stichtag ist der 1.7. des Spieljahres, für das die Spielberechtigung erteilt wird. (SpO §16 Ziffer 3.2.3.)
Die Bestimmungen von Ziffer 3.2.3 gelten nicht beim Vereinswechsel von Spielerinnen.
Abweichende schriftliche Vereinbarungen der beteiligten Vereine sind möglich. Abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler sind ebenfalls möglich, jedoch dürfen die festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden.
In der Wechselperiode II (01.01.- 31.01.) kann die Zustimmung nicht durch die Zahlung der Entschädigung ersetzt werden!
Die oben aufgeführten Bestimmungen gelten nicht bei Vereinswechsel im Juniorenbereich, mit Ausnahme des älteren A-Junioren sowie des älteren B-Juniorinnenjahrgangs.
Die Bestimmungen zur Berechnung der Ausbildungsentschädigung zum Nachlesen finden Sie in der Spielordnung §16 Ziffer 3.2.ff
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielberechtigung für Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem Vereinswechsel nach dem 1.5. gilt die Spielklasse der neuen Saison.
Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielern der
1. / 2. Bundesliga / 3. Liga
€ 5.000,00
4. Spielklasse (Regionalliga)
€ 3.750,00
5. Spielklasse (Oberliga)
€ 2.500,00
6. Spielklasse (Verbandsliga)
€ 1.500,00
7. Spielklasse (Landesliga)
€ 750,00
8. Spielklasse (Bezirksliga)
€ 500,00
ab 9. Spielklasse (Kreisliga A)
€ 250,00
Die Höhe der Entschädigung beträgt bei Spielerinnen der
1. Frauen-Spielklasse (Frauen-Bundesliga)
€ 2.500,00
2. Frauen-Spielklasse (2. Frauen-Bundesliga)
€ 1.000,00
3. Frauen-Spielklasse (Frauen-Regionalliga)
€ 500,00
unterhalb der 3. Frauen-Spielklasse
€ 250,00
Weitere Kritieren zur Berechnung der Entschädigungszahlung
Wechselt ein Spieler zu einem Verein, dessen erste Mannschaft in einer niedrigeren Spielklasse spielt, errechnet sich die Entschädigung als Mittelwert der vorstehenden Beträge der Spielklasse der ersten Mannschaft des abgebenden und des aufnehmenden Vereins in der neuen Saison. (SpO §16 Ziffer 3.2.2.)
Hatte der aufnehmende Verein bei einem Vereinswechsel vor der Saison im abgelaufenen Spieljahr sowohl keine A-, B-als auch keine C-Juniorenmannschaft (11er-Mannschaft) für die Teilnahme an Meisterschaftsspielen seines Verbandes gemeldet, erhöht sich der Entschädigungsbetrag um 50%. Mannschaften von Juniorenspielgemeinschaften werden nur dem federführenden Verein zugerechnet. (SpO §16 Ziffer 3.2.3.)
Der Entschädigungsbetrag erhöht sich um 50 % für einen wechselnden Spieler, der das 17. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, und der die letzten drei Jahre vor dem Wechsel ununterbrochen als Spieler bei dem abgebenden Verein ausgebildet wurde und gespielt hat. Der Entschädigungsbetrag reduziert sich um 50 %, wenn die Spielberechtigung des wechselnden Spielers für Freundschaftsspiele des abgebenden Vereins (einschließlich Junioren-Mannschaften) weniger als 18 Monate bestanden hat. (SpO §16 Ziffer 3.2.3.)
Zwei Erhöhungstatbestände erhöhen den Entschädigungsbetrag um 100%. Treffen zwei Erhöhungstatbestände und ein Ermäßigungstatbestand zusammen, erhöht sich der ursprüngliche Betrag um 50 %. Treffen ein Erhöhungstatbestand und ein Ermäßigungstatbestand zusammen, gelten die im zweiten Absatz festgelegten Höchstbeträge.Stichtag ist der 1.7. des Spieljahres, für das die Spielberechtigung erteilt wird. (SpO §16 Ziffer 3.2.3.)
Die Bestimmungen von Ziffer 3.2.3 gelten nicht beim Vereinswechsel von Spielerinnen.
Abweichende schriftliche Vereinbarungen der beteiligten Vereine sind möglich. Abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler sind ebenfalls möglich, jedoch dürfen die festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden.
In der Wechselperiode II (01.01.- 31.01.) kann die Zustimmung nicht durch die Zahlung der Entschädigung ersetzt werden!
Die oben aufgeführten Bestimmungen gelten nicht bei Vereinswechsel im Juniorenbereich, mit Ausnahme des älteren A-Junioren sowie des älteren B-Juniorinnenjahrgangs.
Die Bestimmungen zur Berechnung der Ausbildungsentschädigung zum Nachlesen finden Sie in der Spielordnung §16 Ziffer 3.2.ff